Gerichtlich angeordnete Erziehungsberatung nach§ 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG


Das Gericht kann in Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte Eltern zur Inanspruchnahme einer Erziehungsberatung verpflichten, wenn es gilt, dadurch das Kindeswohl zu sichern und zu fördern.

 

Trennungssituationen der betroffenen Eltern und ihrer Kinder sind individuell und dauern zum Zeitpunkt der Anordnung von Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG meist schon lange an. Im Mittelpunkt dieser konflikthaften Auseinandersetzungen vor Gericht steht in aller Regel eine Vielzahl von Konflikten und Problemlagen, die oft durch juristische Entscheidungen nicht (nachhaltig) gelöst werden konnten.

 

Beratungsinhalte

 

Primäres Ziel der Anordnung einer Erziehungsberatung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ist die Sicherung des Kindeswohls. Eltern werden in der Beratung dabei unterstützt, ihren Blick auf die Bedürfnisse ihrer Kinder zu richten sowie Haltungen zu entwickeln die ihren Kindern dabei helfen, die Trennung zu verarbeiten und damit aktuelle und mittelfristige Entwicklungsbedingungen der Kinder zu verbessern und zu fördern. Außerdem sollen Verhaltens- und Reaktionsweisen der Kinder verstehbar werden – unter anderem durch die Vermittlung von Wissen darüber, was Kinder entlastet und stützt sowie elterliche Konflikte deutlich vermindert. Neue Formen von Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern werden erarbeitet und sollen langfristig zu einer Entlastung der Situation führen.  

 

Rahmenbedingungen

 

Grundsätzlich sollen beide Elternteile die vereinbarten Beratungsstunden gemeinsam in Anspruch nehmen und durch dieses gemeinsame Erarbeiten und Erreichen der Ziele einer verordneten Erziehungsberatung einen wesentlichen Beitrag zum Wohl ihrer Kinder leisten. 

 

Die Kinder sind in den Beratungseinheiten nicht anwesend.

 

Die Inhalte und das Setting der Beratung orientieren sich an den Qualitätsstandards und Empfehlungen des Bundesministeriums für Familien und Jugend (März 2018). 

 

Die Anordnung einer Beratung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG obliegt ausschließlich dem/der im jeweiligen Pflegschaftsverfahren zuständigen Richter/Richterin. Mit Gerichtsbeschluss werden die Mindeststundenanzahl und der Beratungszeitraum festgelegt.

 

In der verordneten Erziehungsberatung soll den Eltern ein geschützter Raum zur Verfügung gestellt werden, in dem sich ein Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Berater/in entwickeln kann. 

Das bedeutet, dass ich als Beraterin den Eltern meine Kompetenzen zur Verfügung stelle um ihnen dabei zu helfen, ihren Kindern möglichst förderliche Entwicklungsbedingungen zu gewährleisten. Ich übernehme weder eine Kontrollfunktion noch gutachterliche Aufgaben. 

 

Um dies zu gewährleisten, werde ich keinerlei inhaltliche Rückmeldungen aus dem Beratungsprozess an das Gericht weitergeben. Bei Abbruch einer Beratung teile ich dem Gericht den Umstand mit, dass die Beratung nicht fortgesetzt wird. Die spezifischen Gründe, die zu einem Abbruch geführt haben, werden dem Gericht nicht mitgeteilt. 

 

Kosten: 90€ pro Einheit (Einheit à 50 Minuten)

 

Teilnahmebestätigung:

Die Eltern haben dem Gericht eine Bestätigung über den Beginn der Beratung vorzulegen. Diese wird nach dem ersten Beratungstermin ausgestellt. Nach Absolvierung der im Beschluss vorgegebenen Beratungseinheiten erhalten die Eltern eine weitere Teilnahmebestätigung zur Weiterleitung an das Gericht, um dieses über die Erfüllung des gerichtlichen Auftrags zu informieren.

 

Terminvereinbarung:

Zwecks Terminvereinbarung bitte ich Sie um telefonische Kontaktaufnahme.

 

Weitere Information unter:

www.kinderrechte.gv.at

www.trennungundscheidung.at/familien-eltern-oder-erziehungsberatung/